AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturaufträge und die Abwicklung von Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen der Seco Austria GmbH.
Präambel
Allen Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn sie Ihnen unsererseits nicht ausdrücklich widersprochen werden.
1. Vertragsschluss
Wenn nicht ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag durch Ihre Anfrage (telefonisch oder schriftlich) dann zustande, wenn der Kundendienstmonteur an dem von Ihnen angegebenen Leistungsort eintrifft.
2. Lieferungen / Leistungen
Unsere Kundendienstmonteure analysieren zunächst die von Ihnen zu beschreibende Problemlage des Gerätes. Soweit sofort möglich erfolgt eine Reparatur des Gerätes vor Ort. Soweit eine sofortige Reparatur nach technischer Klärung der Problemlage nicht sofortmöglich ist, können unsere Monteure neue Termine vereinbaren. Sie können von uns eine Prognose über die zu erwartenden Kosten verlangen, auch wenn es sich um einen Garantie-/Gewährleistungsfall handelt. Die Kostenprognose erfolgt nicht durch den Kundendienstmonteur, sondern durch unsere administrative Abteilung auf Anfrage, die Sie dem Kundendienstmonteur gegenüber erteilen können. Zur Vorabprüfung des Vorliegens eines Gewährleistungs-/Garantiefalles ist es zwingend erforderlich, dass die zu dem beanstandeten Gerät gehörende Anschaffungsrechnung bzw. der zugehörige Lieferschein vorgelegt werden kann. Nicht zu unserem Reparaturumfang gehören die Schaffung baulicher oder betrieblicher Voraussetzungen für die Nutzung der kältetechnischen Anlagen/Kältemöbel, insbesondere nicht die Verlegung notwendiger Leitungen und Anschlüsse. Weder für Elektrik noch für wasserseitige Leitungen.
3. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge können von uns nur verbindlich nach Kalkulation abgegeben werden. Die vor Ort entsandten Kundendienstmonteure haben keine Vollmacht zur Abgabe verbindlicher Kostenschätzungen oder Kostenvoranschlägen.
4. Preise / Zahlungen
Die zu vergütende Zeit beginnt mit Abfahrt ab Betrieb bzw. ab letzten Einsatzort bis zur Beendigung des Einsatzes bei Ihnen. Fahrtkosten werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach tatsächlichen Kilometern und Fahrzeit berechnet. Dies gilt nicht bei Anfahrten, für die die Nutzung anderer Transportmittel als eines Kraftwagens erforderlich sind (z. B. Fähren, Flugzeuge, Züge, o. ä.). In diesen Fällen ist neben der Anfahrtspauschale der Aufwand zu vergüten, den wir selbst für die zurückzulegenden Wegestrecken aufwenden müssen (z. B. Transferkosten einer Fähre, usw.). Kundendienstmonteure werden anhand eines Stundensatzes vergütet. Ersatzteile werden zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet. Kleinmaterial darf, sofern nicht anders vereinbart, pauschaliert bis zu maximal 25,00 € pro Reparatur abgerechnet werden. Soweit wir Preislisten für Reparaturmaterialien veröffentlichen, gelten diese Preise ab Werk ohne Verpackung, ohne Montage und ohne Inbetriebnahme sowie zzgl. Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, umgehend fällig.
Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht Ihnen nur insoweit zu, als Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unsere Leistungen sind im Ergebnis für Sie unentgeltlich, soweit eine Gewährleistungsverpflichtung Ihres Lieferanten oder eine Garantieverpflichtung Ihres Lieferanten eingreift. Die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche übernehmen wir für Sie ohne zusätzliche Kosten. Das heißt in diesen Fällen bezahlen Sie im Ergebnis nichts. Lehnt allerdings der Gewährleistungspflichtige/Garantiepflichtige die Bezahlung unserer Rechnung ab, sind wir nicht verpflichtet den Garantie-/Gewährleistungspflichtigen im Prozesswege in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, dass wir die schriftliche Ablehnung des Garantie-/Gewährleistungspflichtigen nachweisen können, dass eine Kostenübernahme abgelehnt wird, bleiben Sie zahlungspflichtig.
5. Lieferzeit / Ausführungsfristen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Liefertermine und Reparaturtermine unverbindlich. Die Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und die bauseitigen notwendigen Voraussetzungen geschaffen sind. Zu diesen ggfs. erforderlichen bauseitigen Maßnahmen erteilen unsere Monteure vor Ort Hinweise.
6. Gefahrübergang / Abnahme
Die Gefahr bei reinen Warenlieferungen geht mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Zur Abnahme werkvertraglicher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, sobald wir, ggfs. durch den vor Ort tätigen Monteur die Fertigstellung der Reparatur anzeigen. Die Abnahme wird durch die Unterschrift unter dem Arbeitsbericht des Kundendienstmonteurs bestätigt. Unabhängig davon stellt die Ingebrauchnahme des reparierten Gegenstandes nach durchgeführter Reparatur die Abnahme dar.
7. Haftung für Sachmängel / Verjährung
Für die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs/der Abnahme vorhandenen Sachmängel haften wir für die Dauer von 12 Monaten (Verjährungsfrist). Bei reiner Lieferung beginnt die Verjährung mit Lieferung an den Kunden. Für Verschleißteile und für die Fälle unsachgemäßer Verwendung wird keine Gewähr geleistet. Mitwirkung des Kunden: Der Kunde hat die Gebrauchshinweise des Herstellers zu beachten. Soweit ein Schaden/Mangel durch Missachtung der Gebrauchshinweise entsteht entfällt auch Gewährleistung für von uns erbrachte Reparaturleistungen, wenn sich der Fehlgebrauch auf unsere Leistungen ausgewirkt hat. Soweit Teile des Gegenstandes, auf den sich die Reparatur bezieht, durch Verschulden von Seco beschädigt werden, liefern Seco kostenlos Ersatz und repariert ohne zusätzliche Kosten. Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst, sondern an sonstigen Rechtsgütern des Kunden eintreten (Folgeschäden) sind ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für folgende Fälle: Wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert hätten. Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen eine Haftung existiert. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung allerdings begrenzt auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den hälftigen Auftragswert. Die Haftung für Vermögenschaden, etwa entgangener Gewinn und Betriebsunterbrechungsschäden, ist ausgeschlossen.
8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns unterliegen dem österreichischen Recht. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Seco Austria GmbH zuständige Gericht, soweit Sie kaufmännisch tätig sind. Wir sind aber auch berechtigt eine Klage am Hauptsitz Ihres Unternehmens zu erheben. Für Kunden, die Privatpersonen sind, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
Seco Austria GmbH
Industriezeile 2, Obj. 12
AT-8401 Kalsdorf bei Graz
Telefon: +43 662 203 200
E-Mail: info@secokaelte.at